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Das B-GlBG gilt ausschließlich für den Bereich des Bundes-Dienstrechts und darf nicht mit dem „Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG)“ verwechselt werden. Das GlBG richtet sich an Personen, die in der Privatwirtschaft tätig sind. Generell beziehen sich beide Gesetze auf die Arbeitswelt.
Bildquelle: Screenshot Beitrag Faika El-Nagashi ORF Mediathek
Seit September 2024 gibt es laut Bundes-Gleichbehandlungsgesetz im Mitarbeiterstab des Bundes keine Frauen und Männer mehr. Verboten ist nun die Diskriminierung „aufgrund des Geschlechts“: „Der Begriff „Geschlecht“ ist im vorliegenden Gesetz umfassend zu verstehen und bezieht sich auf biologische wie soziale Dimensionen“ heißt es in den Erläuterungen. Der biologische Anteil wird als „Geschlechtsmerkmale“ gedeutet, der soziale Anteil als „Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechterrolle“. Geschlecht wird damit zirkulär als Geschlecht definiert. Mit der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe wird man also nicht auskommen.
Kurt Krickler hat sich detailliert mit den Ereignissen befasst (Siehe Beitrag „Parlamentarisches Gender-Geschwurbel“).
Die ORF-Sendung „Hohes Haus“ brachte ebenfalls einen kritischen Beitrag, in dem auch die Abgeordnete der Grünen, Faika El-Nagashi zu Wort kommt.
Die Strategie ist klar: Einführung von SelfID als Salamitaktik. Was für Bundesbedienstete billig ist, soll der Privatwirtschaft recht sein. Eine übernächste Etappe wäre das Bundesverfassungsgesetz.
Wir kennen das Resultat aus dem Umgang mit den Regelungen zum „Dritten Geschlecht“: Der Verfassungsgerichtshof bestimmte (VfGH-Erkenntnis G 77/2018), dass für den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister für intergeschlechtliche Personen mit Attest ein Eintrag (neben männlich und weiblich) ermöglicht werden muss. Mittlerweile stehen insgesamt sechs Möglichkeiten zur Auswahl. Sie werden auf amtlichen und privaten Schriftstücken angeführt und klappen sich in Drop-down Listen von Webseiten auf. Ganz so, als hätten wir in Österreich bereits ein kunterbuntes Selbstbestimmungsgesetz. Die Einschränkung auf „intergeschlechtliche Personen“ ist irgendwie verschollen. Dieses Wirrwarr haben wir ebenfalls der abgelaufenen türkis-grünen Koalition, insbesondere Karl Nehammer in seiner Funktion als Innenminister zu verdanken.
Die ÖVP hat eine umgehende Reparatur des B-GlBG versprochen. Dass das nicht so einfach gehen wird, war klar. Für die Änderung der Novelle ist eine parlamentarische Mehrheit nötig. Zuerst sollte die ÖVP Änderungen so präzis formulieren, dass sie haltbar bleiben und nicht durch höchstgerichtliche Klagen erfolgreich infrage gestellt werden können. Eine Rückkehr zu „Frauen und Männern“ ist im Lichte der Rechtsprechung des EuGH wenig sinnvoll.
Den ersten parlamentarischen Änderungsversuch brachten einige Mandatare der ÖVP im Oktober in Form des Antrags 4/A ein. Der Antrag sieht lediglich die Streichung des neuen § 2 (6) B-GlBH vor: „Geschlecht im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst Geschlechtsmerkmale, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechterrolle.“
Auch damit wird man nicht auskommen, denn Geschlecht bleibt ein unbestimmter Begriff – siehe § 3: „Ziel dieses Hauptstückes ist die Gleichstellung aufgrund des Geschlechts und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen“.
Notwendig ist eine Definition, die sich möglichst eng an die biologische Realität hält.
Der Änderungsantrag wurde übrigens an den Budgetausschuss zugewiesen und harrt dort seiner Behandlung.
Und wenn die kommende Koalition tatsächlich eine realitätsnahe Definition von „Geschlecht“ findet, die Angriffen standhalten kann, sollte sie auch im Gleichbehandlungsgesetz untergebracht werden. Auch dort ist der Geschlechtsbegriff unbestimmt.
Wir wünschen jedenfalls stellvertretend für die Frauen in Österreich gutes Gelingen!
Leseempfehlung des Redaktionsteams: Bundesgleichbehandlungsgesetz – Einordnung von Faika El-Nagashi
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