Stellungnahme EGG(D) zum Selbstbestimmungsgesetz

Wir lehnen das geplante sogenannte Selbstbestimmungsgesetz ab. Das biologische, nachweisbare Geschlecht muss eine rechtliche Größe bleiben und kann nicht durch einfache Willenserklärung abänderbar sein.

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Überblick: Die deutsche Regierung hat im Mai 2023 einen Self-ID-Gesetzesentwurf vorgeschlagen. Der Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz) sieht vor, dass künftig jede Person jährlich einmal ihren personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag und ihren Namen ohne weiteren Nachweis, ohne psychologisches Gutachten o.ä. ändern kann. Sie muss dazu nur vor einem Standesbeamten erklären, dass sie das wünscht.
Für Minderjährige wird diese Möglichkeit auch bestehen, und wenn die Eltern nicht zustimmen, kann das Familiengericht deren Entscheidung ersetzen, im schlimmsten Fall sogar das Sorgerecht entziehen.

Stellungnahme - Wir lehnen den Referentenentwurf des SBGG entschieden ab.

Die komplette Stellungnahme ist hier abrufbar:

Anmerkung der EGGö Redaktion:
Die EUROPÄISCHE GESELLSCHAFT FÜR GESCHLECHTERGERECHTIGKEIT (Sitz Bonn) hat eine Stellungnahme zum Entwurf abgegeben, an der wir mitgearbeitet haben.

Worum geht es?

Das geplante deutsche Selbstbestimmungsgesetz schadet Frauen, Kindern und Familien

Wir lehnen das geplante sogenannte Selbstbestimmungsgesetz (im Folgenden: “SBGG”) ab.
Das biologische, nachweisbare Geschlecht muss eine rechtliche Größe bleiben und kann nicht durch einfache Willenserklärung abänderbar sein.

Basis des SBGG: der Glaube an eine körperunabhängige Genderseele

Das SBGG knüpft in beispielloser Weise Rechtsfolgen an rein subjektive Empfindungen – braucht es bisher nach dem geltenden Transsexuellengesetz zumindest einen Nachweis in Form von Fachgutachten, soll zukünftig der Standesbeamte den Wechsel von Namen und Geschlecht auf Basis der Eigenerklärung Betroffener dokumentieren, und das jährlich.
Wer dann zum Beispiel einen Mann, der seinen Geschlechtseintrag auf weiblich geändert hat, als Mann anspricht, ist – als private Person, der gegenüber die Grundrechte nicht per se unmittelbar gelten! – mit einer Strafedrohung von bis zu 10.000 Euro konfrontiert! Schon jetzt werden Frauen abgemahnt, weil sie biologische Männer als solche bezeichnen – mit dem SBGG wird dies zum Standard werden.

Missbrauch durch Geschlechtseintragsänderung basierend auf Eigenerklärung

Das Missbrauchspotential einer solchen Regelung ist evident, denn niemand überprüft, ob Betroffene in ihrem Alltag irgendetwas ändern. Auf den deutschen Mann, der sich als Frau bezeichnete, und Einlass in die Wiener Frauensauna erwirkte, sei hier verwiesen. Noch drastischer stellt sich die Situation für weibliche Strafgefangene dar, die weltweit mit biologischen Männern im Frauengefängnis sitzen müssen, und vor sexuellen Übergriffen und Vergewaltigung nicht sicher sind.
Es gibt international viele dokumentierte Beispiele für Missbrauch von Self-ID-Regeln, erst kürzlich ist die schottische Premierministerin Nicola Sturgeon zurückgetreten, nachdem bekannt wurde, dass schottische Strafvollzugsbehörden in vorauseilendem Gehorsam an Self-ID-Regeln schon seit Jahren Männer, die sich als Frau identifizierten, in Frauengefängnisse verlegt hatten, darunter Serienvergewaltiger und pädophile Sexualstraftäter. Die britische Regierung, die ein historisch einzigartiges Veto gegen die schottische Self-ID-Regelung einlegte, wies auf das hohe Missbrauchspotenzial in Hinblick auf Frauenräume und -Services, auf den Frauensport und das Arbeitsleben hin. Die deutsche Regierung wischte die Bedenken von Frauen wegen des erhöhten Missbrauchsrisikos einfach weg.

Deutsche Regierung: SBGG um jeden Preis

Es entsetzt, dass die deutsche Regierung contra factum die Missbrauchsgefahr als nicht gegeben abtut, und im Gesetzesentwurf suggeriert, dass eine nur auf subjektivem Gefühl basierende Self-ID-Möglichkeit völkerrechtlich notwendig sei. Das ist nämlich falsch. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat 2017 ausgesprochen, dass Staaten den Wechsel des Geschlechtseintrags an Voraussetzungen wie z.B. Gutachten, knüpfen dürfen, und das mit Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention (Recht auf Privat- und Familienleben) vereinbar ist. Auch aus dem Europarecht und aus dem deutschen Verfassungsrecht ergibt sich nichts anderes.

Nachtrag vom 11.06.2023: Die Initiative Lasst Frauen Sprechen hat an die 40 Stellungnahmen von kritischen Frauen, Lesben, Fraueninitiativen, Vereinen und Gruppen zum Referentenentwurf auf ihrer Website gesammelt und veröffentlicht.

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